Musterkaufvertrag
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Muster-Kaufvertrag des Notariats bhp Bögner Hensel & Partner, Frankfurt am Main
Nummer des Urkundenverzeichnisses 2025
V e r h a n d e l t
zu Frankfurt am Main
am ________________ 2025.
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar
________________________
mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main
erschienen heute:
1. Herr//Frau ________________, geboren am ______________,
geschäftsansässig: ______________, ausgewiesen durch
Lichtbildausweis,
nachstehend handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als _____________ für die
P5 Kongress GmbH mit Sitz in Wiesbaden, Adolfsallee 21, 65185 Wiesbaden,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 34795,
– nachstehend das „Auktionshaus“ genannt -,
2. Herr//Frau ________________, geboren am ______________,
geschäftsansässig: ______________, ausgewiesen durch
Lichtbildausweis,
– nachstehend der „Auktionator“ genannt -,
3. Herr//Frau ________________, geboren am ______________,
wohnhaft: ______________, ausgewiesen durch
Lichtbildausweis,
– nachstehend der „Verkäufer“ oder der „Veräußerer“ genannt –,
4. Herr//Frau ________________, geboren am ______________,
wohnhaft: ______________, ausgewiesen durch
Lichtbildausweis,
– nachstehend der „Käufer“ oder der „Erwerber“ genannt -.
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Verkäufer und Käufer werden nachfolgend zusammen auch die „Vertragsparteien“
genannt.
Soweit es in dieser Urkunde „Notar“ heißt, ist damit der amtierende Notar, dessen
jeweiliger amtlich bestellter Vertreter, ein mit ihm in Sozietät verbundener Notar sowie
dessen jeweiliger amtlich bestellter Vertreter gemeint.
Der amtierende Notar erläuterte das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
BeurkG. Die Frage des Notars nach einer Vorbefassung im Sinne dieser Vorschrift wurde
verneint.
Über die Angabepflicht nach dem Geldwäschegesetz belehrt, erklärten die Erschienenen,
dass sie für eigene Rechnung bzw. die von ihnen Vertretenen auf eigene Rechnung
handeln. Ferner erklären sie, auch für die von ihnen Vertretenen, dass sie keine politisch
exponierte Person („PEP“) im Sinne des Geldwäschegesetzes sind oder waren, auch nicht
Familienmitglied oder bekanntermaßen nahestehende Person einer PEP.
Dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt ist im Rahmen der
Veräußerungsanzeige von dem Notar die steuerliche (Wirtschafts-)Identifikationsnummer
der Vertragsparteien anzugeben. Die Vertragsparteien werden dem Notar diese Nummer
unverzüglich mitteilen.
Der Auktionator eröffnete die Versteigerung und wies darauf hin, dass die
Versteigerungsbedingungen gelten, die in der notariellen Verhandlung vom 17. Juli 2025
des Notars Dr. Andreas Schrey, Frankfurt am Main, zu dessen UVZ-Nr. 581/2025/AS
niedergelegt sind (nachstehend „Versteigerungsbedingungen“ genannt).
Da es sich um eine freiwillige Grundstücksversteigerung handelt, hat der Notar keinen
Entwurf dieses Kaufvertrages vorab übersandt. Die Vertragsparteien hatten über die im
Internet vom beurkundenden Notar und des Auktionshauses veröffentlichten
Versteigerungsbedingungen und Muster des Kaufvertrages die Möglichkeit, sich
ausreichend über das Objekt und die Beurkundung des Kaufvertrages zu informieren.
Die Beteiligten erklärten mit der Bitte um Beurkundung was folgt:
Grundstückskaufvertrag // Wohnungs- und Teileigentumskaufvertrag
§ 1 Kaufgegenstand, Verkauf, Meistgebot
1. Der Auktionator erklärte, dass die Immobilie, wie sie in dem hier als Anlage 1
beigefügten Auslobungstext beschrieben ist (nachstehend „Kaufgegenstand“ oder
„Grundstück“ genannt), zur Versteigerung gelangt. Die Anlage 1 wurde vom
Auktionator während der Auktion in Gegenwart des Notars und der Vertragsparteien
verlesen. Die Vertragsparteien erkennen die sich aus der Anlage 1 ergebenden
Erklärungen als für sich verbindlich an und genehmigen deren Inhalt.
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Der Kaufgegenstand ist wie folgt im Grundbuch verzeichnet:
Grundbuch von _____________ des Amtsgerichts _____________, Blatt ________,
Gemarkung _____________, Flur ______, Flurstück _______,
Gebäude- und Freifläche, ________________, Größe: _________ qm,
eingetragen im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. __________.
[Anm. Notariat: Grundbuchdaten bzw. Beschreibung anzupassen bei
Wohnungseigentum.]
Der Notar hat das elektronische Grundbuchblatt am ___________ sowie am heutigen
Tag der Beurkundung einsehen lassen.
2. Die in Abteilung II eingetragenen Belastungen einschließlich der entsprechenden
schuldrechtlichen Verpflichtungen werden vom Käufer kaufpreisneutral mit Wirkung
ab dem Besitzübergang übernommen.
Im Übrigen erfolgt der Verkauf in den Abteilungen II und III des Grundbuches
lastenfrei.
Die Löschung sämtlicher vom Käufer nicht zu übernehmenden Belastungen wird
hiermit von den Vertragsparteien bewilligt und beantragt.
3. Die Versteigerungsbedingungen sind den Vertragsparteien in beglaubigter Abschrift
unmittelbar nach Zuschlag ausgehändigt worden; zudem werden sie dieser Urkunde
als Anlage 2 in beglaubigter Abschrift beigefügt. Auf Verlesung wird nach Belehrung
des amtierenden Notars über die Vorschrift des § 13a BeurkG verzichtet. Die
Vertragsparteien bestätigen den Erhalt einer beglaubigten Abschrift der
Versteigerungsbedingungen, dass sie diese gelesen haben und deren Inhalt
vollumfänglich kennen. Die Vertragsparteien erklären, dass sie die
Versteigerungsbedingungen als für sich verbindlich anerkennen.
Die Vertragsparteien erklärten, dass ihnen die vom Notar während der Versteigerung
gemachten Hinweise bekannt sind. Sie bestätigen, dass sie die Hinweise zur Kenntnis
genommen und verstanden haben. Der Notar erörterte noch einmal deren Inhalt und
wies darauf hin, dass der dem Käufer erteilte Zuschlag erst mit der jetzigen
Beurkundung rechtsverbindlich wirksam und grundbuchlich vollziehbar wird. Deshalb
ist der vorher erteilte Zuschlag bis zur Beurkundung noch nicht bindend.
4. Nach dreimaligem Aufruf erteilte der Auktionator den Zuschlag zu einem Meistgebot
in Höhe von
EUR __________________ (in Worten: ________________________________
Euro)
an den Käufer.
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[Anm. Notariat: Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses bei mehreren
Käufern zu ergänzen.]
Mit dem Zuschlag und dieser Beurkundung kommt gemäß § 156 BGB ein Kaufvertrag
zu den Bedingungen der Anlage 1, der Versteigerungsbedingungen und mit dem
Meistgebot als Kaufpreis zustande.
§ 2 Anzahlung, Kaufpreiszahlung, Aufgeld, Zwangsvollstreckungsunterwerfung
1. Der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung einer Anzahlung in Höhe von 10 % des
Meistgebotes binnen zehn Bankarbeitstagen nach Zugang der Mitteilung per E-Mail
des vom Notar für die Hinterlegung der Anzahlung errichteten Notaranderkontos.
Regelungen zur Auszahlung der Anzahlung sind in Ziffern 10 und 11 der
Versteigerungsbedingungen enthalten.
Die Leistung der Anzahlung ist eine Hauptleistungspflicht des Käufers. Leistet der
Käufer die Anzahlung nicht innerhalb der vorgenannten Frist, ist der Verkäufer
berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten und vom Käufer einen pauschalen
Schadensersatz in Höhe von 4% des Kaufpreises zu verlangen. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Die
weiteren allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich des Rücktritts richten sich nach
Ziffer 28 der Versteigerungsbedingungen.
Der Notar wird von den Vertragsparteien angewiesen, den Vollzug dieses
Kaufvertrages erst durchzuführen (und insbesondere die Auflassungsvormerkung zu
beantragen), wenn die Anzahlung auf dem Notaranderkonto eingegangen ist.
2. Der Restkaufpreis (d.h. Meistgebot abzüglich der Anzahlung) wird am letzten
Bankarbeitstag desjenigen Monats zur Zahlung fällig, in dem mindestens zehn
Bankarbeitstage zuvor der Notar per Einwurf-Einschreiben dem Käufer mitgeteilt hat
(die „Fälligkeitsmitteilung“), dass sämtliche nachgenannten
Kaufpreisfälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Kaufpreisfälligkeitsvoraussetzungen sind im Einzelnen gegeben, wenn und soweit
a) die Eigentumsvormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch eingetragen
ist, der im Range nur die in § 1 aufgeführten Belastungen sowie solche
Belastungen vorgehen dürfen, die mit Zustimmung des Käufers eingetragen
wurden;
b) dem Notar die Verzichtserklärungen oder Negativatteste hinsichtlich aller
gesetzlichen Vorkaufsrechte vorliegen oder die jeweilige Ausschlussfrist für die
Vorkaufsrechte abgelaufen ist;
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c) Löschungsunterlagen für sämtliche nicht vom Käufer in Abteilung II und III zu
übernehmende Belastungen, die der Vormerkung im Range vorgehen oder
gleichstehen, dem Notar vorliegen, wozu dem Notar nur Treuhandauflagen der
Gläubiger erteilt sein dürfen, die diesem Vertrag nicht widersprechen und die
aus dem Kaufpreis erfüllbar sind;
d) alle sonst für den Vollzug des Vertrages etwa erforderlichen Urkunden vorliegen,
mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.
Geht die Fälligkeitsmitteilung dem Käufer nicht mindestens 10 Bankarbeitstage vor
dem letzten Bankarbeitstag des Monats zu, verschiebt sich die Fälligkeit auf den
letzten Bankarbeitstag des folgenden Monats, es sei denn der Käufer teilt dem
Verkäufer innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach Zugang der Fälligkeitsmitteilung
mit, dass die Fälligkeit doch am letzten Bankarbeitstag des Monats erfolgen soll, in
dem die Fälligkeitsmitteilung zugegangen ist. In diesem Fall ist der Kaufpreis am
letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Fälligkeitsmitteilung zugegangen
ist.
Der Notar wird bevollmächtigt, die Unterlagen zur Lastenfreistellung für Verkäufer,
Käufer und dessen Finanzierungsinstitute einzuholen, entgegenzunehmen und zu
verwenden sowie den Vertragsparteien den Eintritt der vorstehend genannten
Kaufpreisfälligkeitsvoraussetzungen schriftlich mitzuteilen.
[Anm. Notariat: Abhängig vom konkreten Objekt ggf. Ergänzung weiterer
Fälligkeitsvoraussetzungen notwendig, z.B. bei (Mieter-)Vorkaufsrechten,
Veräußerungszustimmungen, Objekten in Sanierungsgebieten etc.]
3. Der Restkaufpreis (d.h. Meistgebot abzüglich der Anzahlung) wird wie folgt gezahlt:
a) Soweit in der Fälligkeitsmitteilung Ablösebeträge von Berechtigten der vom
Käufer nicht übernommenen Belastungen im Grundbuch genannt sind, kann der
Kaufpreis bzw. Anteil des Kaufpreises bei Fälligkeit mit schuldbefreiender
Wirkung für den Käufer nur direkt an diese Berechtigten gezahlt werden, um
die Treuhandauflagen für die Verwendung der Löschungsbewilligungen zu
erfüllen. Alle Rechte und Ansprüche in Bezug auf die vom Käufer nicht
übernommenen Belastungen werden schon jetzt auf den Käufer übertragen;
diese Übertragung wirkt, sobald der Kaufpreis bezahlt ist, und erlischt, sobald
die Lastenfreistellung durchgeführt ist.
b) Der verbleibende Restbetrag des Kaufpreises wird auf das folgende Konto des
Verkäufers gezahlt:
IBAN: __________________________.
4. Das gemäß Ziffer 24 der Versteigerungsbedingungen vom Käufer geschuldete
Aufgeld in Höhe von 9 % des Meistgebotes beträgt EUR _________ und ist sofort
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fällig und innerhalb von 10 Bankarbeitstagen zu zahlen. Der Käufer zahlt das von ihm
gemäß Ziffer 24 der Versteigerungsbedingungen geschuldete Aufgeld nach
Rechnungslegung an das Auktionshaus, unabhängig vom Vorliegen einer für die
Wirksamkeit des Vertrages notwendigen behördlichen oder gerichtlichen
Genehmigung.
5. Der Käufer schuldet im Falle des Zahlungsverzugs die gesetzlichen Verzugszinsen (§§
288, 247 BGB).
6. Der Käufer unterwirft sich in Höhe des Kaufpreises (nebst etwaiger Verzugszinsen)
und des pauschalen Schadensersatzes nach vorstehender Ziffer 1 gegenüber dem
Verkäufer sowie in Höhe des Aufgeldes (nebst etwaiger Verzugszinsen) gegenüber
dem Auktionshaus der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein
gesamtes Vermögen. Der Notar wird unwiderruflich angewiesen, dem Verkäufer und
dem Auktionshaus jeweils eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde bei
Fälligkeit zu erteilen, wenn der Verkäufer oder das Auktionshaus dies schriftlich
verlangt und dem Notar bestätigt, dass die jeweilige Zahlung innerhalb der
vereinbarten Frist nicht erfolgt ist. Der Notar hat den Käufer von der Erteilung der
vollstreckbaren Ausfertigung unverzüglich zu unterrichten. Das gleiche gilt für den
Verkäufer hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Verschaffung des Besitzes nach
Maßgabe dieser Urkunde.
Für die Zwecke der Zwangsvollstreckung gelten, um dem Bestimmtheitserfordernis
des Vollstreckungsverfahrens zu genügen, Zinsen seit dem Tag der Erteilung der
Vollstreckungsklausel als geschuldet.
§ 3 Übergabe
Der Übergang von Gefahr, Nutzen und Lasten erfolgt gemäß Ziffer 15 der
Versteigerungsbedingungen an dem Monatsersten, der der vollständigen Zahlung des
Kaufpreises an den Verkäufer bzw. abzulösende Grundpfandrechtsgläubiger folgt.
§ 4 Eigentumsverschaffungsvormerkung (auflösend bedingt)
1. Der Verkäufer bewilligt und der Käufer beantragt die Eintragung einer Vormerkung
zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Verschaffung des Eigentums an dem
Kaufgegenstand im Grundbuch.
Die Eigentumsverschaffungsvormerkung ist auflösend bedingt, die
Vertragsparteien beantragen die Eintragung der auflösenden Bedingung bei der
Vormerkung. Die Bedingung tritt ein, wenn der Notar durch notarielle Eigenurkunde
beim Grundbuchamt die Löschung der Vormerkung beantragt. Unwiderruflich weisen
die Vertragsparteien den Notar hierzu an, wenn
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– der Verkäufer den Notar schriftlich zur Löschung aufgefordert und ihm nach
Abgabe der Fälligkeitsmitteilung mitgeteilt hat, dass er wegen
Zahlungsverzuges des Käufers vom Vertrag zurückgetreten ist;
– der Notar durch Einwurf-Einschreiben dem Käufer diese Mitteilung an dessen
zuletzt mitgeteilte Adresse übersandt und ihn auf seine
Widerspruchsmöglichkeiten hingewiesen hat;
– der Käufer binnen einer Frist von vier Wochen nach dem Datum der
vorgenannten Mitteilung dem Notar weder den Nachweis der Kaufpreiszahlung
erbracht noch nachgewiesen hat, dass ein gerichtliches Verfahren zur
Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts des Verkäufers anhängig ist.
Weist der Käufer nach, dass ein Teil des Kaufpreises gezahlt ist, darf die Vormerkung
nur Zug um Zug gegen Erstattung des bereits gezahlten Betrags gelöscht werden.
Der Notar hat dem Käufer eingehend erläutert, welche Gefahren mit der Löschung
der Vormerkung verbunden sind. Der Käufer sollte dem Notar unbedingt eine
Änderung der Adresse mitteilen. Den Notar treffen insoweit keine
Nachforschungspflichten.
2. Der Käufer bewilligt und beantragt schon jetzt, die auflösend bedingte
Eigentumsvormerkung zugleich mit der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch
zu löschen, vorausgesetzt, dass keine Zwischeneintragungen, denen er nicht
zugestimmt oder an denen er nicht mitgewirkt hat, erfolgt sind und keine
diesbezüglichen Anträge vorliegen.
3. Die Abtretung der Eigentumsverschaffungsvormerkung wird ausgeschlossen. Es wird
bewilligt und beantragt, bei der Vormerkung die Abtretungsbeschränkung zu
vermerken.
§ 5 Auflassung
1. Die Vertragsparteien erklärten wie folgt die
A U F L A S S U N G:
Wir sind uns darüber einig, dass das Eigentum an dem in § 1 bezeichneten
Kaufgegenstand von dem Verkäufer auf den Käufer übergeht.
[Anm. Notariat: Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses bei mehreren
Käufern zu ergänzen.]
1. Die Auflassung enthält keine Eintragungsbewilligung. Der Notar wird vom Verkäufer
unwiderruflich bevollmächtigt, die Bewilligung zur Eigentumsumschreibung zu
erklären. Diese Vollmacht ist gegenüber dem Grundbuchamt unbeschränkt.
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2. Die Vertragsparteien weisen den Notar an, die Eintragung des Eigentumswechsels zu
bewilligen, sobald dem Notar ein schlüssiger schriftlicher Nachweis über die
vollständige Zahlung des Restkaufpreises (d.h. Meistgebot abzüglich der Anzahlung)
mittels Banküberweisung von einer der Vertragsparteien vorliegt, jedenfalls aber der
Kaufpreiseingang durch den Verkäufer in Textform (§ 126b BGB) bestätigt wurde.
Der Notar hat die Vertragsparteien darauf hingewiesen, dass er gemäß § 16a Abs. 3
GwG den Antrag auf Eigentumsumschreibung nur stellen darf, wenn er die Nachweise
über die Kaufpreiszahlung mittels Banküberweisung auf Schlüssigkeit geprüft hat
oder er die Beteiligten in angemessener Zeit nach der Fälligkeit erfolglos zur Vorlage
der Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert hat.
Der Notar hat die Vertragsparteien weiterhin darauf hingewiesen, dass sie selbst nicht
befugt sind, den Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt zu stellen.
Gemäß § 13 Abs. 1 GBO ist hierzu ausschließlich der Notar berechtigt.
3. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises ist der Anspruch auf
Eigentumsverschaffung an dem Kaufgegenstand nicht abtretbar und nur zur
Kaufpreisfinanzierung verpfändbar.
§ 6 Kaufpreisfinanzierung
1. Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Belastung des Kaufgegenstands mit
Grundpfandrechten und Nebenrechten zugunsten der den Kaufpreis
mitfinanzierenden Geldgeber des Käufers mitzuwirken. Dabei muss sichergestellt
werden, dass die durch derartige Grundpfandrechte abzusichernden
Darlehensbeträge ausschließlich zur Tilgung des Kaufpreises sowie der
Anschaffungsnebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten und
Disagio nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kaufvertrages ausgezahlt werden,
eine entsprechende Zweckerklärung mit dem Finanzierungsinstitut vereinbart wird
und eine persönliche Haftung des Verkäufers damit nicht verbunden ist.
2. Der Käufer weist sein Finanzierungsinstitut deshalb unwiderruflich an, die
entsprechenden Darlehensbeträge nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Kaufvertrages zur Tilgung des Kaufpreises und der Anschaffungsnebenkosten wie
Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten sowie Disagio auszuzahlen und nur
insoweit als Sicherheit zu verwerten oder zu behalten, als tatsächlich Zahlungen zur
Tilgung des Kaufpreises und der genannten Anschaffungsnebenkosten geleistet
worden sind. Der Verkäufer übernimmt in diesem Zusammenhang keine Kosten. Die
Grundpfandrechte werden bei Eigentumsübergang von dem Käufer zur weiteren
Duldung übernommen. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, die mit
den Grundpfandrechten in Zusammenhang stehen, werden hiermit mit Wirkung ab
Zahlung des Kaufpreises, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung auf den Käufer
übertragen. Sollte die Grundschuld zurück zu gewähren sein, so kann nur ihre
Löschung verlangt werden, nicht Abtretung oder Verzicht.
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3. Der Verkäufer tritt an den Käufer die ihm in Ansehung des Kaufgegenstandes
zustehenden Eigentümerrechte und Ansprüche bezüglich aller der
Eigentumsvormerkung des Käufers vorgehenden Grundpfandrechte ab, mögen sie
auch bedingt sein oder, z.B. durch Bestellung aufgrund Belastungsvollmacht des
Käufers, erst künftig entstehen. Abgetreten werden insbesondere Ansprüche auf
Rückgewähr, Löschung und Verzicht. Soweit solche Ansprüche bereits an Dritte
abgetreten sind, werden die Ansprüche auf Rückgewähr dieser Ansprüche
abgetreten. Die Abtretung umfasst auch etwaige Eigentümergrundschulden. Die
Abtretung ist aufschiebend bedingt. Die Bedingung ist vollständige Kaufpreiszahlung.
4. Unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt der
Verkäufer hiermit den Käufer, die Eintragung von Grundpfandrechten zugunsten
eines oder mehrerer Kreditinstitute, Versicherungen oder Versorgungswerken mit
Sitz oder Niederlassung in Deutschland in beliebiger Höhe im Grundbuch des
Kaufgegenstandes zur Kaufpreisfinanzierung (einschließlich
Anschaffungsnebenkosten) nebst Zinsen und Nebenleistungen in beliebiger Höhe zu
bewilligen und zu beantragen, Pfandfreigaben, Rangveränderungen und
Rangbestimmungen zu treffen, den jeweiligen Eigentümer des Kaufgegenstandes der
sofortigen Zwangsvollstreckung dinglich gemäß § 800 ZPO zu unterwerfen sowie
einzuwilligen, dass den Gläubigern vollstreckbare Urkunden ohne Fälligkeitsnachweis
erteilt werden. Von dieser Vollmacht darf nur vor dem Notar Gebrauch gemacht
werden. Die Grundpfandrechtsbestellungsurkunde des Käufers muss sinngemäß die
in vorstehender Ziffer 2 beschriebene einschränkende Sicherungsabrede beinhalten.
Der Notar hat dem Gläubiger diese einschränkende Sicherungsabrede anzuzeigen.
§ 7 Vollmachten
1. Die in Ziffer 31 der Versteigerungsbedingungen enthaltenen Vollmachten werden
hiermit von den Vertragsparteien ausdrücklich nochmals wiederholt und bestätigt.
2. Die Miterbeiter des Notars sind die Folgenden: Rita Aust, Sabine Hartart, Anne-Katrin
Heß, Sehel Köse, Nadine Kohr und Jens Hauer.
3. Genehmigungen und Zustimmungen werden mit Eingang beim Notar oder
Grundbuchamt wirksam.
§ 8 Verschiedenes, Belehrungen
1. Der Notar belehrte über
a) die Voraussetzungen und Folgen der Eigentumsumschreibung,
b) die gesetzliche gesamtschuldnerische Haftung der Vertragsparteien für die
Grunderwerbsteuer und Kosten ohne Rücksicht auf die vertragliche Verteilung,
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c) die §§ 311 b, 125 BGB, wonach die Nichtbeurkundung auch nur eines Teils der
vertraglichen Vereinbarungen die Formwirksamkeit des ganzen Vertrags in
Frage stellt, wozu die Vertragsparteien erklären, dass andere als die hier
beurkundeten Vereinbarungen nicht getroffen sind,
d) die Haftung für etwaige Rückstände an öffentlichen Abgaben,
e) den § 16a GwG und die darin geregelten Voraussetzungen für die
Eigentumsumschreibung,
f) die §§ 566 und 566a BGB, wonach der Käufer in bestehende Mietverträge und
die Verpflichtung zur Rückgewähr vom Mieter geleisteter Sicherheiten eintritt.
2. Der Notar wird mit dem Vollzug dieses Vertrags, der Einholung der hierfür
erforderlichen Genehmigungen bzw. Negativatteste sowie damit beauftragt, unter
Vorlage einer Abschrift des Vertrags die Verzichtserklärung für etwaige
Vorkaufsrechte einzuholen. Er wird ermächtigt, Eintragungsanträge auch getrennt
und eingeschränkt zu stellen, sowie zurückzunehmen und Rangbestimmungen
vorzunehmen.
Wird ein Vorkaufsrecht ausgeübt oder eine behördliche Genehmigung versagt oder
unter einer Auflage oder Bedingung erteilt, so ist der Bescheid den Beteiligten selbst
zuzustellen. Der Notar ist insoweit nicht zum Empfang bevollmächtigt, eine Abschrift
an den Notar wird erbeten.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, so
berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem
tatsächlich und wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt für
etwaige Lücken des Vertrags.
4. Der Notar hat im Zusammenhang mit diesem Vertrag keine steuerliche Beratung
erteilt. Die Vertragsparteien erklären hierzu, dass sie die steuerlichen Folgen dieser
Urkunde selbst überprüft haben.
Die Erschienenen erklären sich mit dem Versand dieser Urkunde auch per E-Mail
einverstanden.
Vorstehende Niederschrift samt Anlage 1 wurde den Erschienenen von dem Notar
vorgelesen und lag ihnen nebst allen Anlagen vor. Sodann wurde die gesamte Niederschrift
von den Erschienenen insgesamt genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig
wie folgt unterschrieben:.

Jörg Hollmann
Leiter P5 Auktionen
P5 Kongress GmbH
Adolfsallee 21
65185 Wiesbaden
Mobil: +49 157-92511188
